Nach § 5 (1)d AVB MB/KK 94 gilt:
Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht:
a) Für solche Krankheiten einschl. ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
b) Für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschl. deren Folgen sowie Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren;
c) Für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt.
Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;
d) Für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;
e) Für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufhaltenszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall - eine Heilbehandlung notwendig wird;
f) Unwirksam
g) Für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifmäßig erstattet;
h) Für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrlosung bedingte Unterbringung.
Tipp: Selbstständige sollten sich unbedingt zusätzlich mit einer Kurkostenversicherung absichern.
Voraussetzung für solche Kurkostentarife ist meist eine Krankheitskosten- oder Krankenhauszusatzversicherung bei der gleichen Versicherungsgesellschaft.
Die Tarife ersetzen entweder die nachgewiesenen medizinischen Kosten oder es wird ein pauschales Tagegeld gezahlt.
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